Die Satzung
§ 1 Name und Sitz
Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus- und Grundbesitzes ist der Haus- und Grundbesitzerverein Grevenbroich und Umgebung e.V., im folgenden kurz Verein genannt, die Vertretung der Haus- und Grundbesitzer in Grevenbroich und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen Haus- und Grundbesitzerverein Grevenbroich und Umgebung e.V. Der Verein ist dem Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. angeschlossen. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Grevenbroich.
§ 2 Aufgaben
Dem Verein obliegt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung gemeinschaftlicher Interessen des Haus- und Grundbesitzes. Es gehört zu seinen Aufgaben, die Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus- und Grundbesitzes zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll er den Zusammenschluss der Haus- und Grundbesitzer fördern und Einrichtungen unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen Eigentum oder ein sonstiges zum Besitz berechtigendes Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht.
Für Verwalter von Haus- und Grundeigentum wie auch für Ehegatten gilt Satz 1 entsprechend. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft einzeln erwerben.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vereinsvorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Kündigung; diese kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und muß dem Vereinsvorsitzenden spätestens bis zum 30.06. angezeigt sein.
- durch Tod
- durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten, bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder des Haus- und Grundbesitzes oder aus sonstigen Gründen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt
- an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen
- die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
- die Fachzeitschrift der Organisation zu beziehen
Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind zur Zahlung des Vereinsbeitrages sowie zur Unterstützung des Vereins bei der Durchführung seiner Aufgaben verpflichtet.
§ 6 Beitrag
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Im Beitrag ist die Bezugsgebühr für die Fachzeitschrift der Organisation sowie der Beitrag des Vereins an die Dachorganisation enthalten.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und jährlich im voraus zu zahlen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:
- die Beschlussfassung über den Jahres- und Kassenbericht
- die Entlastung des Vereinsvorstandes
- die Wahl des Vereinsvorstands, des Beirats und zweier Rechnungsprüfer
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Änderung der Vereinsatzung
- die Auflösung des Vereins
Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn
- ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt
- der Vorstand es für erforderlich hält
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung muss mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen schriftlich oder durch die Verbandszeitschrift einberufen werden. Der/die Vorsitzende oder Stellvertreter/in leitet die Versammlung, im Falle einer Verhinderung das dienstälteste Vorstandsmitglied. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vereinsvorsitzende.
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder geheim.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9 Vereinsvorstand
der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt der Beirat fest.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vereinsvorstand kann zur Abwicklung der Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
Der/die Vereinsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.
Die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung kann auch vom Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
§ 10 Beirat
Dem Vereinsvorstand steht ein Beirat von mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern zur Seite.
Der Beirat wird vom Vereinsvorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammengerufen und soll in wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung durch den Vereinsvorstand gehört werden.
Die Mitglieder des Beirats werden aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden auf der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Satzungsänderung bekannt gegeben worden ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden bzw. bedarf es eines Antrages von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Die Auflösung findet nur statt, wenn drei Viertel der in der Mitgliederversammlung Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Mindestens jedoch 15 % der Mitglieder. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der/die zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat.
Nach Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verteilung des dann noch vorhandenen Vermögens des Vereins.
Der verbleibende Erlös darf nur im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.